Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 6 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 BOStrab →
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- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 – 5 S 847/05Zitiert von 11
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